54

§ 54 HVwVfG

Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

1

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

2

Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

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HVwVfG

Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

HE Hessen
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