54

§ 54 HGO

Abstimmung

(1)
1

Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2)

Die geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39a Abs. 3 Satz 2 und § 55 Abs. 3 bleiben unberührt.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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