54

§ 54 HBauO

Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser

(1)
1

Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein.

2

Sie bzw. er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres bzw. seines Entwurfs verantwortlich.

3

Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2)
1

Hat die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen bzw. Fachplaner heranzuziehen.

2

Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich.

3

Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser verantwortlich.

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HBauO

Hamburgische Bauordnung

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