Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde entsprechend anzuwenden.
Soweit in § 55 Nr. 32 und 33 und § 58 Abs. 5 Nr. 13 und 14 auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) Anwendung.