54

§ 54 BbgHG

Dauerstellenkonzept für Akademische Beschäftigte

1

Die Hochschulen erstellen in einem transparenten Prozess unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen Dauerstellenkonzepte für die Beschäftigung von Akademischen Beschäftigten, die hochschulspezifische Zielvorgaben für den Anteil unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit Akademischen Beschäftigten enthalten und von dem nach der Grundordnung zuständigen zentralen Organ der Hochschule beschlossen werden.

2

Ausgenommen sind solche Beschäftigungsverhältnisse, die aus Mitteln Dritter finanziert werden.

3

Die Dauerstellenkonzepte zeigen die Hochschulen gemeinsam mit ihren Struktur- und Entwicklungsplänen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde an.

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BbgHG

Brandenburgisches Hochschulgesetz

BB Brandenburg
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