54

§ 54 BTGO 2025

Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1)
1

Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein.

2

Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.

(2)

Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richten sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, dass im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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