54

§ 54 AbgG

Rechtsstellung

(1)

Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag.

(2)

Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3)

Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

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AbgG

Abgeordnetengesetz

DE Bund
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