53a

§ 53a BBiG

Fortbildungsstufen

(1)

Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

1.

als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,

2.

als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und

3.

als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2)

Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
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