53

§ 53 VerfGHG

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs gibt den beim Gericht nach Art. 64 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung gestellten Antrag im Staatsanzeiger bekannt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGHG

Verfassungsgerichtshofsgesetz

BW Baden-Württemberg
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