53

§ 53 SGB 8

Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht

(1)

Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen.

(2)
1

Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen.

2

Es hat dem Familiengericht darzulegen,

1.

welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten Vormunds unternommen hat und

2.

wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.

(3)

Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 8

Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe

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