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§ 53 RDG

Datenverarbeitung durch die Zentrale Stelle nach § 9

(1)

Die Zentrale Stelle nach § 9 ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Qualitätssicherung nach § 9 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Daten im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 2, Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 und Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 und § 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 und Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 bei den Leistungserbringern, den Notärztlichen Standortleitungen, den Integrierten Leitstellen und den Telenotärztlichen Zentralen an den Integrierten Leitstellen zu erheben, diese Daten zu erfassen, miteinander zu verknüpfen, zu organisieren, zu ordnen, zu speichern, anzupassen, auszulesen, zu verändern oder abzufragen.

(2)

Die Zentrale Stelle nach § 9 ist zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 auch dann befugt, wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unweigerlich betroffen sind.

(3)

Die Zentrale Stelle nach § 9 ist befugt, die nach Absatz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten in das Online-Portal nach § 9 Absatz 1 einzustellen.

(4)

Die Zentrale Stelle nach § 9 ist befugt, die nach Absatz 1 erhobenen und verarbeiteten Daten weiter zu verarbeiten und an außenstehende Personen und Stellen übermitteln, wenn

1.

sie durch den Landesausschuss für den Rettungsdienst dazu aufgefordert wurde und dies für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes oder aus Gründen der Qualitätssicherung erforderlich ist,

2.

sie vom Innenministerium dazu aufgefordert wurde und dies der Wahrung parlamentarischer Kontrollrechte dient oder

3.

dies für Zwecke der Wissenschaft und Forschung erforderlich ist.

(5)

Die Zentrale Stelle nach § 9 ist für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.

(6)
1

Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen.

2

Die Aufzeichnungen müssen zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung nach § 9 15 Jahre gespeichert werden.

3

Sie sind 15 Jahre nach Ende des Geschäftsjahres der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für den in Satz 2 genannten Zweck erforderlich ist.

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