53

§ 53 POG

Kennzeichnung

(1)
1

Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

1.

Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,

2.

Angabe der Kategorie nach § 29 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 bei Personen, zu denen Grunddaten im Sinne des § 50 Abs. 3 angelegt wurden,

3.

Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder der Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,

4.

Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

2

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.

(2)

Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

(3)

Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(4)
1

Abweichend von Absatz 3 ist eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 6. Oktober 2020 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 41 in der bis zum 6. Oktober 2020 geltenden Fassung.

2

Das Gleiche gilt, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist.

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POG

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