Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, ist die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.