53

§ 53 LNRG

Verjährung

(1)

Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz unterliegen in Bezug auf die Verjährung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2)

Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNRG

Landesnachbarrechtsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.