Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz unterliegen in Bezug auf die Verjährung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.
Artikel 2 Abs.2 des ersten Landesgesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2003 lautet:
Die Verjährung der vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (6.8.2003) bestehenden und nicht verjährten Ansprüche nach dem Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198) bestimmt sich nach dessen § 53 Abs. 1 und 2; hiervon abweichend verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, spätestens mit Ablauf des zehnten Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.