53

§ 53 LKWG M-V

Grundsätze der Landtagswahl

1

Der Landtag wird durch direkte Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in jedem Wahlkreis und im Übrigen durch Verhältniswahl aus den Landeslisten der politischen Parteien gewählt.

2

Für Landtagswahlen haben die Wahlberechtigten zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten, die zugleich für das Nachrücken bei Überhang- und Ausgleichsmandaten heranzuziehen sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LKWG M-V

Landes- und Kommunalwahlgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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