Auf Leitende Ärzte, die danach aus dem Liquidationserlös nichts abführen müssen, und auf ihre ärztlichen Mitarbeiter sind diese Vorschriften insoweit nicht anwendbar.
Der Krankenhausträger ist jedoch verpflichtet, bestehende Verträge im Rahmen der vertraglichen Möglichkeiten den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Im Übrigen gilt für die Ausübung einer Nebentätigkeit durch Beamte Absatz 1 entsprechend.
Beteiligt ein Leitender Arzt, auf den nach den Absätzen 1 oder 2 die §§ 34 bis 37 nicht anwendbar sind, seine ärztlichen Mitarbeiter am Liquidationserlös, so gilt § 34 Abs. 2 entsprechend.