53

§ 53 JustG Bln

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter des Sozialgerichts

Die Präsidentin oder der Präsident des Sozialgerichts bestimmt die Zahl der für das Sozialgericht zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und beruft sie in ihr Amt.

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JustG Bln

Justizgesetz Berlin

BE Berlin
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