53

§ 53 HmbStVollzG

Überbrückungsgeld

(1)
1

Das Überbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge (§§ 43, 46, 47) und der Bezüge der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 18 Absatz 1), soweit die Bezüge den Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat.

2

Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde (§ 128) festgesetzt.

(2)
1

Das Überbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung.

2

Es wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt.

3

Die Anstalt kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferinnen bzw. Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird.

4

Die Bewährungshelferinnen bzw. Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten.

5

Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3)
1

Die Gefangenen dürfen vor ihrer Entlassung nicht über das Überbrückungsgeld verfügen.

2

Die Anstaltsleitung soll jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird

1.

für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft,

2.

bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten zu benutzender Verkehrsmittel,

3.

für Kosten der Krankenbehandlung nach § 65 Absätze 2 und 3,

wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gefährdet wären.

3

Die Anstaltsleitung kann Gefangenen auch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch nicht gefährdet wird.

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