53

§ 53 GO NRW

Behandlung der Ratsbeschlüsse

(1)
1

Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Bürgermeister aus.

2

Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der Stellvertreter.

(2)

Beschlüsse, die

a)

die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen den Bürgermeister,

b)

die Amtsführung des Bürgermeisters,

betreffen, führt der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters aus.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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