53

§ 53 NatSchG Bln

Vorkaufsrecht

(1)
1

Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land Berlin ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.

die in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen oder

2.

auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

2

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so ist § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden.

(1a)
1

Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet.

2

In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten.

3

Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

4

Tritt die oder der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt das Land Berlin die Kosten des Vertrages auf Grundlage des Verkehrswertes.

(2)
1

Abweichend von § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes kann das Land sein Vorkaufsrecht auch zu Gunsten der Stiftung Naturschutz Berlin oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben, wenn der Begünstigte zustimmt.

2

In diesem Fall tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes.

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Berliner Naturschutzgesetz

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