53

§ 53 BeamtStG

Beteiligung der Spitzenorganisationen

1

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.

2

Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BeamtStG

Beamtenstatusgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.