53

§ 53 BDSG

Datengeheimnis

1

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis).

2

Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

3

Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

DE Bund
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