53

§ 53 AktG

Ersatzansprüche bei der Nachgründung

1

Für die Nachgründung gelten die §§ 46, 47, 49 bis 51 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft sinngemäß.

2

An die Stelle der Gründer treten die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3

Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

4

Soweit Fristen mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnen, tritt an deren Stelle die Eintragung des Vertrags über die Nachgründung.

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