53

§ 53 AbgG

Fraktionsbildung

(1)

Mitglieder des Bundestages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2)

Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AbgG

Abgeordnetengesetz

DE Bund
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