52a

§ 52a NKWG

Schriftform

Soweit dieses Gesetz die Schriftform für Erklärungen vorschreibt, müssen diese persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Wahlorgan oder der zuständigen Stelle der Wahlorganisation im Original vorliegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NKWG

Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz

NI Niedersachsen
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