52a

§ 52a HGO

Digitale Sitzungsteilnahme

(1)
1

Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Gemeindevorstand können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt.

2

Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

3

Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1.

(2)
1

Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55, Beschlussfassungen nach § 39a Abs. 3 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3, § 76a und in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung.

2

Die Gemeinde kann in der Hauptsatzung die Zulässigkeit der Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung in weiteren Fällen ausschließen.

3

Lässt eine Gemeinde in der Hauptsatzung eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung auch in nicht öffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.

(3)
1

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können.

2

In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.

3

Für die Zwecke des Satz 1 und 2 sind Bild- und Tonaufnahmen auch ohne Zustimmung der an der Sitzung teilnehmenden Personen zulässig.

(4)
1

Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen.

2

Bei technisch bedingten Störungen der akustischen oder optischen Wahrnehmbarkeit, die im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder muss sie unterbrochen werden.

3

Sonstige Störungen sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.

4

Die Gemeinden können in der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung weitere Einzelheiten der Sitzungsteilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung regeln.

(5)

Für den Ausländerbeirat nach § 84 und die Integrations-Kommission nach § 89 gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

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