528

§ 528 ZPO

Bindung an die Berufungsanträge

1

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge.

2

Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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