Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen.
Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.