523

§ 523 ZPO

Terminsbestimmung

(1)
1

Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter.

2

Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2)

Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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