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§ 52 SLVO

Beurteilungsrichtlinien

Bis zur Anpassung der jeweiligen Beurteilungsrichtlinien, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung, dürfen Beamtinnen und Beamte auf der Grundlage der Regelungen der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), beurteilt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SLVO

Saarländische Laufbahnverordnung

SL Saarland
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