52

§ 52 UVPG

Landschaftsplanungen

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

DE Bund
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