52

§ 52 PatG

(1)
1

Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt.

2

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

(2)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder

2.

einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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