52

§ 52 MStV HSH

Ordnungswidrige Handlungen

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 durch ein nicht bundesweit ausgerichtetes privates Angebot einen der Tatbestände des § 115 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 22 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt,

2.

als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3)
1

Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1.

2

Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.

(4)
1

Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

2

Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung.

3

Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

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