Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 durch ein nicht bundesweit ausgerichtetes privates Angebot einen der Tatbestände des § 115 Absatz 1 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 22 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt,
als Anbieter von nicht länderübergreifenden Angeboten gegen Bestimmungen des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
Die Anstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1.
Die für Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.
Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung.
Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.