52

§ 52 LHO

Nutzungen und Sachbezüge

1

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.

2

Das Finanzministerium kann für die Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen.

3

Es regelt auch das Nähere über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen.

4

Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Haushaltsplan auszubringen.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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