52

§ 52 HKO

Wirtschaftsführung

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1

Für die Wirtschaftsführung des Landkreises gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

2

Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung Erleichterungen von diesen Bestimmungen für die Landkreise zulassen.

(2)

Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten.

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HKO

Hessische Landkreisordnung

HE Hessen
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