52

§ 52 GwG

Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung

(1)
1

Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der nach § 50 Nummer 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g und h genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50 Nummer 3 bis 9 zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich

1.

Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und

2.

Unterlagen vorzulegen,

die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

2

Im Rahmen der Pflicht nach Satz 1 Nummer 2 hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

(2)

Bei den Prüfungen nach § 51 Absatz 3 ist es den Bediensteten der Aufsichtsbehörde und den sonstigen Personen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, gestattet, die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.

(3)

Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.

(4)

Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5)
1

Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 können die Auskunft auch auf Fragen verweigern, wenn sich diese Fragen auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben.

2

Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.

(6)
1

Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 sind, haben der nach § 50 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist.

2

Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7)
1

Verpflichtete haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 ist, jährlich die für die Zwecke des 40 Richtlinie 2024/1640</gco-l-u>">Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2024/1640</gco-l-u> und des Artikels 12 Absatz 2 in Verbindung mit 15 Verordnung 2024/1620</gco-l-u>">Artikel 15 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1620</gco-l-u> erforderlichen Informationen zu melden.

2

Nähere Bestimmungen zu den im Einzelnen zu übermittelnden Informationen ergeben sich insbesondere aus den von der Kommission nach 40 Richtlinie 2024/1640</gco-l-u>">Artikel 40 Absatz 2 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2024/1640</gco-l-u> sowie Artikel 12 Absatz 7 und 15 Verordnung 2024/1620</gco-l-u>">Artikel 15 Absatz 3 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1620</gco-l-u> zu erlassenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in der jeweils geltenden Fassung.

3

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ergänzend zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 von den Verpflichteten Informationen, die für die risikobasierte Wahrnehmung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich sind, zu melden sind sowie Form, Umfang und Zeitpunkt der Meldung bestimmen.

4

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

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