52

§ 52 HG

Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer (Fn 10)

(1)
1

Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden.

2

Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten Voraussetzungen beschränken.

(2)
1

Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.

2

Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist im Rahmen des § 77 Absatz 1 Satz 3 möglich.

3

In den Fällen des § 77 Absatz 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind.

(3)
1

Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden.

2

Der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend.

3

Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; § 62 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

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HG

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NW Nordrhein-Westfalen
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