52

§ 52 BremPersVG

Gleichberechtigte Mitbestimmung und Grundsätze für die Zusammenarbeit

(1)
1

Der Personalrat hat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 mitzubestimmen.

2

Er hat diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften als berufenen Vertretungen der Interessen der Bediensteten zu erfüllen.

(2)
1

Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden.

2

Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen.

3

Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(3)

Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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