52

§ 52 BBG

Ruhestand auf Antrag

(1)

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.

sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und

2.

schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2)
1

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2

Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Geburtsmonat

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monat

1952

Januar

 1

60

 1

Februar

 2

60

 2

März

 3

60

 3

April

 4

60

 4

Mai

 5

60

 5

Juni-Dezember

 6

60

 6

1953

 7

60

 7

1954

 8

60

 8

1955

 9

60

 9

1956

10

60

10

1957

11

60

11

1958

12

61

 0

1959

14

61

 2

1960

16

61

 4

1961

18

61

 6

1962

20

61

 8

1963

22

61

10

(3)

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

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