51b

§ 51b LHG

Tenure-Track-Professur

(1)
1

Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren nach § 51, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Übernahme auf eine Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist (Tenure-Track-Professur).

2

Voraussetzung einer Tenure-Track-Professur ist, dass bereits in der Ausschreibung zur Tenure-Track-Professur die in einem mit dem Wissenschaftsministerium abgestimmten Qualitätssicherungskonzept der Hochschule ausgewiesenen Anforderungen, insbesondere der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Falle der späteren Übernahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 4, und die Zusage auf Übernahme im Falle der Bewährung benannt sind. § 51 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass im Berufungsverfahren zur Besetzung der Tenure-Track-Professur international ausgewiesene Gutachterinnen und Gutachter zu beteiligen sind.

3

Verfahren, Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sind im Rahmen der Berufungsvereinbarung zur Tenure-Track-Professur schriftlich mitzuteilen. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2)
1

Das Qualitätssicherungskonzept nach Absatz 1 Satz 2, das insbesondere das Nähere zu Strukturen, Verfahren und Qualitätskriterien enthält, einschließlich des Verfahrens, der Anforderungen, Kriterien und Maßstäbe der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 sowie der Zahl und Zusammensetzung der Evaluierungsgremien, regeln die Hochschulen durch Satzung.

2

Im Qualitätssicherungskonzept sind eine Zwischenevaluierung oder andere geeignete Maßnahmen zur Rückmeldung zu den bisherigen Leistungen während der Qualifizierungszeit sowie eine Statusberatung vor Einleitung der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 vorzusehen.

3

Zumindest ein Evaluierungsgremium muss die Mindestanforderungen an die Besetzung von Berufungskommissionen nach diesem Gesetz erfüllen.

4

An der Evaluation sind in geeigneter Weise externe Mitglieder zu beteiligen.

5

Die Hochschule kann im Qualitätssicherungskonzept nach Satz 1 regeln, dass die Evaluation nach Absatz 7 Satz 2 angemessen vereinfacht werden kann, wenn die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor ein Einstellungsangebot auf eine Professur einer anderen Hochschule in Schriftform vorlegt.

6

Hat sich die Tenure-Track-Professorin oder der Tenure-Track-Professor nach den Ergebnissen der Evaluation nach § 51 Absatz 7 Satz 2 nicht bewährt, kann das Beamtenverhältnis mit ihrer oder seiner Zustimmung um bis zu ein Jahr verlängert werden.

(3)
1

Wird für die Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet, führen sie während ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung »Tenure-Track-Professorin« oder »Tenure-Track-Professor«.

2

Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LHG

Landeshochschulgesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.