51b

§ 51b ASOG Bln

Datenschutzkontrolle

1

Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet der sonstigen Aufgaben und Kontrollen spätestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartig Kontrollen durch bezüglich

1.

der Verarbeitung personenbezogener Daten bei nach § 27c Absatz 1 und 2 sowie nach § 47a Absatz 3 Satz 5 zu protokollierenden Maßnahmen sowie

2.

der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 44c und § 45 Absatz 8 durch die Polizei.

2

Hierfür sind ihr oder ihm die diesbezüglichen Protokolle und Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
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