51a

§ 51a WPO

Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

1

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen.

2

Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WPO

Wirtschaftsprüferordnung

DE Bund
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