51a

§ 51a LMG NRW

Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien

(1)

§ 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Ab­satz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.

(2)

Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

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LMG NRW

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