51a

§ 51a KSVG

Videokonferenzen und Hybridsitzungen in außerordentlichen Notlagen

(1)
1

Gemeinderatssitzungen können als Videokonferenzen durchgeführt werden, wenn

1.

aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls die Durchführung einer Gemeinderatssitzung nach § 38 ganz erheblich erschwert ist und

2.

zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats dem zustimmen.

2

Unter den gleichen Voraussetzungen können Gemeinderatssitzungen als Hybridsitzungen durchgeführt werden, bei denen Ratsmitglieder mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.

3

Zugeschaltete Ratsmitglieder gelten als anwesend im Sinne der §§ 44 und 45.

(2)
1

Der Beschluss des Gemeinderats nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Durchführung von Videokonferenzen oder Hybridsitzungen kann abweichend von § 38 auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren erfolgen.

2

Der Gemeinderat kann einen entsprechenden Grundsatzbeschluss für die gesamte Dauer seiner Amtszeit fassen.

(3)

Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, soweit sie in ihren Verantwortungsbereich fallen.

(4)

Die Durchführung von Wahlen und geheimen Abstimmungen in Videokonferenzen und Hybridsitzungen ist unzulässig.

(5)
1

Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 über einen längeren, mehrere Monate umfassenden Zeitraum vorliegen werden, oder sind die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Gemeinde nicht zu gewährleisten, kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder für die Dauer der außerordentlichen Notlage die Beschlussfassung auf einen hierfür gebildeten Notausschuss übertragen.

2

Hat die Gemeinde keinen Notausschuss gebildet, kann sie die Beschlussfassung auf den Finanzausschuss übertragen, der dann als Notausschuss tagt.

3

Für die jeweilige Übertragung gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

4

Die Entscheidungen des Ausschusses sind dem Gemeinderat in seiner nächsten ordentlichen Sitzung zur Genehmigung vorzulegen; eine Aufhebung ist nur möglich, wenn durch die Ausführung der Entscheidung noch keine Rechte Dritter begründet wurden.

5

Für den Notausschuss gilt § 48 entsprechend.

(6)
1

Bei Durchführung einer öffentlichen Sitzung als Videokonferenz erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird.

2

Bei einer öffentlichen Hybridsitzung müssen die zugeschalteten Ratsmitglieder auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit sichtbar und hörbar sein.

3

Über Beschlüsse nach Absatz 2 ist die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren; dies gilt entsprechend, wenn die Öffentlichkeit bei einer Ausschusssitzung nicht hergestellt werden kann. § 40 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass ein Widerspruch nach § 40 Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig ist, soweit die Übertragung zur Durchführung der Sitzung erfolgt.

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