517

§ 517 ZPO

Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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