51

§ 51 SOG M-V

Verfahren bei der Vorführung

(1)
1

Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist.

2

Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben ist.

(2)
1

Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden.

2

Spätestens am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.

(3)

§ 56 gilt entsprechend.

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MV Mecklenburg-Vorpommern
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