51

§ 51 SBG

Politische Beamtinnen und Beamte

(1)

Beamtinnen und Beamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), sind die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die oder der Bevollmächtigte beim Bund, die oder der Bevollmächtigte für Europaangelegenheiten sowie die oder der Beauftragte für Strukturwandel.

(2)

Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und die Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 ist die Landesregierung zuständig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.