51

§ 51 PolG

Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme

(1)
1

Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen.

2

Im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies jedoch nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte und im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 7b nur auf Bundesautobahnen, Europa- oder Bundesstraßen.

3

Die Bildaufzeichnung nach den Sätzen 1 und 2 darf auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden.

4

Datenerhebungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen

1.

nicht flächendeckend,

2.

in den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummern 3 und 4 nicht dauerhaft und

3.

in den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummer 7 nicht längerfristig

durchgeführt werden.

5

Der Einsatz technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(2)
1

Die ermittelten Kennzeichen dürfen automatisch mit dem Fahndungsbestand der Sachfahndungsdateien des beim Bundeskriminalamt nach den Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes geführten polizeilichen Informationssystems abgeglichen werden.

2

Die Sachfahndungsdateien des polizeilichen Informationssystems umfassen auch die nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässigen Ausschreibungen von Fahrzeugkennzeichen im Schengener Informationssystem.

3

Der Abgleich nach Satz 1 beschränkt sich auf Kennzeichen von Fahrzeugen, die

1.

zur polizeilichen Beobachtung, verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle nach § 56 dieses Gesetzes, §§ 163e und 463a der Strafprozessordnung, Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens oder § 17 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

2.

aufgrund einer erheblichen Gefahr zur Abwehr einer Gefahr,

3.

aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung oder

4.

aus Gründen der Strafvollstreckung

ausgeschrieben sind.

4

Der Abgleich darf nur mit vollständigen Kennzeichen des Fahndungsbestands erfolgen.

(3)
1

Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind, sofern die erfassten Kennzeichen nicht im Fahndungsbestand enthalten sind, unverzüglich nach Durchführung des Datenabgleichs automatisch zu löschen.

2

Die Datenerhebung und der Datenabgleich im Falle des Satzes 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(4)
1

Ist das ermittelte Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten (Trefferfall), dürfen das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden.

2

Das Fahrzeug und die Insassen dürfen im Trefferfall angehalten werden.

3

Weitere Maßnahmen dürfen erst nach Überprüfung des Trefferfalls anhand des aktuellen Fahndungsbestands erfolgen.

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