51

§ 51 PolDVG

Zuverlässigkeitsüberprüfung

1

Die Polizei darf personenbezogene Daten auf Ersuchen einer öffentlichen oder einer nicht öffentlichen Stelle für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten, soweit dies

1.

mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgt und

2.

im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung und mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse des Empfängers erforderlich ist.

2

Die Polizei kann hierfür die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

3

Die Überprüfung erfolgt anhand eines Datenabgleichs mit den Dateisystemen

1.

der Polizeien des Bundes und der Länder,

2.

der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,

3.

des Verfassungsschutzes,

4.

des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person die ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie

5.

der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat und dies im Einzelfall erforderlich ist.

4

Die ersuchte Polizei übermittelt die zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erforderlichen personenbezogenen Daten an die in Satz 3 benannten Stellen.

5

Zur Sammlung der Ergebnisse und deren weitere Verarbeitung übermitteln diese Stellen ihre Rückmeldung an die Polizei.

6

Soweit die Polizei die Berechtigung zum automatisierten Abruf hat, ist auch ein automatisierter Datenabgleich mit den Dateisystemen der in Satz 3 Nummern 1 bis 5 genannten Stellen zulässig.

7

Die ersuchende Stelle hat die betroffene Person vor der schriftlichen Zustimmung über den konkreten Inhalt der Übermittlung und das Verfahren zu belehren und darüber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann.

8

Sie ist ferner über die ihr gegenüber den in Satz 3 benannten Stellen zustehenden Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung sie betreffender Daten zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie sich jederzeit an die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.

9

Die Rückmeldung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken.

10

Die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen durch die Polizei nach Maßgabe anderer Vorschriften bleibt unberührt.

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PolDVG

Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei

HH Hamburg
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