Zur Wahl des Gesamtpersonalrats bilden die Angehörigen der Gruppen der betroffenen Dienststellen je einen Wahlkörper, es sei denn, daß die Dienstkräfte jeder Gruppe in getrennter, geheimer Abstimmung die gemeinsame Wahl beschließen.
Die Wahl kann von mindestens 20 Wahlberechtigten angefochten werden.
Im übrigen gelten die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1 und §§ 20 bis 22 über Wahl und Wahlanfechtung entsprechend.